Ermittlungen gegen den Österreicher Wolff: Hat er gegen die Regeln verstoßen?

General

Österreichische Heime Wolff unter der Lupe: Gemeinde leitet Untersuchung ein
8. September 2023 ab 11:26
  • Corwin Kunst

Toto Wolff hat eine Untersuchung des Bürgermeisters der Gemeinde Aurach bei Kitzbühel am Hals. Der Mercedes-Teamchef besitzt dort angeblich Grundstücke, die als sogenannte Erholungsheime genutzt werden. Das verstößt aber angeblich gegen die Regeln, denn die besagen, dass es sich um ein Wohnhaus handeln muss.

Laut dem gewöhnlich gut informierten ORF Tirol hat Investor Wolff in den Jahren 2007 und 2011 Grundstücke in Aurach bei Kitzbühel gekauft und darauf Häuser gebaut. Dies geschah über zwei Unternehmen: SETAI und DATAI Immobilienverwaltung GmbH. Es besteht nun der Verdacht, dass zwei dieser Häuser als (somit illegale) Freizeitwohnungen genutzt werden. Deshalb wurde vor kurzem eine Beschwerde bei der Gemeinde eingereicht, die deshalb jetzt eine Untersuchung eingeleitet hat.

"Hier wird geprüft, ob diese Liegenschaften nach den Bestimmungen genutzt werden oder falsch als illegaler Zweitwohnsitz", sagte Bürgermeister Andreas Wurzenrainer. Toto Wolff hat beim Kauf des Grundstücks von DATAI im Jahr 2011 gegenüber der Übergabebehörde vertraglich ausdrücklich erklärt, dass er kein "Freizeitheim" bauen wird. Laut Bürgermeister Andreas Wurzenrainer sind jedoch zwei Zweitwohnungen auf der DATAI registriert.

Wolff schuldig oder unschuldig?

Rene Berger, Direktor von SETAI und DATAI, sagt, dass er von diesem Verfahren sehr überrascht ist. Auf eine Frage des ORF Tirol antwortete er, dass beide Immobilien den gesetzlichen Bestimmungen zur Nutzung entsprechen. "Bei keiner der beiden Immobilien liegt eine mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht im Einklang stehende Nutzung vor".

Jedenfalls bewohnt Wolff selbst keines der beiden Häuser. Laut dem Handelsregisterauszug ist er in Monaco gemeldet. Die tatsächlichen Bewohner der Häuser müssen durch eine Wohnsitzerklärung glaubhaft nachweisen, wie sie diese Immobilien nutzen. Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitwirkung.